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Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH
Hermann-Mitsch-Str. 26
79108 Freiburg
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Gebührenrechner Restabfallbehälter für Gewerbebetriebe

Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen sind in Freiburg zur Nutzung mindestens eines Restabfallbehälters mit ausreichendem Volumen unter Berücksichtigung des Leerungsrhythmus verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie in der Abfallwirtschaftssatzung (§ 15). Nachfolgend können Sie als Gewerbebetrieb Ihr Restabfallmindestvolumen und Ihre Jahresgebühr berechnen.

Branche bzw. Einrichtung

Wählen Sie die zutreffende(n) Branche(n) aus und geben die jeweilige Anzahl an.

Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Plätze
Schulen, Hochschulen, Kindergärten Kinder oder Studierende
Beherbergungsbetriebe Betten
Ferienhäuser, Ferienwohnungen Betten
  Anzahl Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 50% Arbeits- oder Anwesenheitszeit an der Betriebsstätte: Anzahl Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 50% Arbeits- oder Anwesenheitszeit an der Betriebsstätte: Alternative Angabe der Anzahl an Vollzeitäquivalenten an der Betriebsstätte:
i
Vollzeitäquivalent ist die Summe an Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen mit Anwesenheitszeit an der Betriebsstätte. Teilzeitbeschäftigte werden mit nachfolgenden Faktoren gewichtet:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden Anwesenheitszeit = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden Anwesenheitszeit = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden Anwesenheitszeit = Faktor 1
  • geringfügig Beschäftigte = Faktor 0,3
  • Saison Arbeitskräfte = Faktor (Anzahl Arbeitstage / 225)
    (Bsp.: 115 Tage = Faktor 0,5 ; 70 Tage = Faktor 0,3)"
Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter
Speisewirtschaften, Imbissstuben
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessiert sind, Eisdielen
Lebensmitteleinzel- und Großhandel
Sonstiger Einzel- und Großhandel
Industrie, Handwerk
Als Beschäftigte zählen alle im Betrieb tätigen Personen (Arbeitnehmer*innen, Unternehmer*innen, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte, mithelfende Familienangehörige etc.). Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 50 % Arbeitszeit werden zu einem Viertel berücksichtigt.
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